Betreuungs- und Entlastungsleistungen

nach § 45 SGB XI

Voraussetzungen und Höhe der Leistungen 

 

Jeder Pflegebedürftige, der durch den medizinischen Dienst der Krankenkasse in einem Pflegerad I bis V eingestuft wurde, hat automatisch einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag (zuvor „Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen“).

 

Die Leistungen können seit dem 1. Januar 2017 von allen Pflegebedürftigen der Pflegegrade I bis V in Höhe von monatlich 125,00 € beansprucht werden. Der Betrag ersetzt die bisherigen zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45 SGB XI (104,00 € bzw. 208,00 € monatlich). Voraussetzung für die Gewährung des Entlastungsbetrages durch die Pflegekasse war bis zum 31. 12. 2014, dass ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung im Sinne des § 45a SGB XI vorlag. Zusätzliche Betreuungsleistungen konnten demnach sowohl Pflegebedürftige der Pflegestufen I bis III als auch Versicherte beanspruchen, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung hatten, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht (so genannte Pflegestufe-0-Fälle).

 

Der Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung, sondern zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger. Er kann u. a. zur Mitfinanzierung eines Aufenthaltes in unserer teilstationären Tagespflege oder für unseren Pflegedienst verwendet werden.

 

Wir vom ambulanten Pflegedienst Reiners erfüllen laut Pflegekassen alle Voraussetzungen für ein qualitätsgesichertes Betreuungsangebot nach § 45b Abs. 1 SGB XI. Wir sind als Anbieter von besonderen Angeboten der allgemeinen Anleitung und Betreuung in die Liste gemäß § 45b Abs. 3 SGB XI eingetragen. 

 

Unser Konzept im Bereich der Betreuung ist ausgerichtet für Pflegebedürftige zum Erhalt und zur Förderung von verbliebenen Fähigkeiten, zum Erhalt der häuslichen Pflegesituation und zur Entlastung der pflegenden Angehörigen. Unser für die Betreuung eingesetztes Personal verfügt über entsprechende Kenntnisse, wie z.  B. „Grundqualifizierung Gerontopsychiatrische Fachkompetenz“ oder „Gerontopsychiatrische Grundqualifizierung - Tagesmanager“. 

 

Unter Einbeziehung der Biographie des Patienten werden Betreuungsangebote individuell ausgerichtet. Dabei bilden das Wissen um seine Vorlieben und die Dinge, die er in früherer Zeit gerne getan hat, die Basis für eine zum Wohl des Patienten ausgerichtete Arbeit. Zudem werden seine häusliche Umgebung, seine Gewohnheiten sowie die Art und Weise, wie die pflegenden Angehörigen damit umgehen, berücksichtigt. Dabei orientieren wir uns vornehmlich an den Wünschen und Bedürfnissen des zu Betreuenden.

 

 

Was bedeutet der Entlastungsbetrag? 

 

Der Entlastungsbetrag kann für die Erstattung von Leistungen ambulanter Pflegedienste verwendet werden. Diese Leistungen können sich bei Personen des Pflegegrades 1 auf die Inanspruchnahme von körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsleistungen und Hilfen bei der Haushaltsführung erstrecken.

 

Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 erfolgt jedoch keine Erstattung von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen aus dem Bereich der Selbstversorgung (z. B. waschen, duschen, an- und auskleiden) entstehen. Um den Bedarf an Leistungen aus dem Bereich der Selbstversorgung abzudecken, steht diesem Personenkreis jeweils der Pflegesachleistungsbetrag nach § 36 SGB XI zur Verfügung.

 

Über das Budget der zusätzlichen Betreuungsleistungen können u. a. folgende Angebote genutzt werden:

  • besondere Leistungen der allgemeinen Anleitung und Betreuung oder seit dem 1. Januar 2015 auch Angebote der hauswirtschaftlichen Versorgung* von ambulanten Vertragspflegediensten (keine Leistungen der Grundpflege)
  • niedrigschwellige Betreuungsleistungen (das sind Angebote von Leistungserbringern, die eine spezielle Anerkennung nach dem jeweiligen Landesrecht haben) und seit dem 1. Januar 2015 auch niedrigschwellige Entlastungsleistungen durch Leistungserbringer mit einer speziellen Anerkennung nach Landesrecht (dazu  zählen insbesondere Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen, Alltagsbegleiter und Pflegebegleiter)

 

Unsere Beschäftigungsangebote umfassen u. a.:

  • Gesellschaftsspiele
  • Fotoalben ansehen 
  • Musik hören und gemeinsam singen 
  • Teilnahme an Kaffeerunden / Festlichkeiten 
  • Spaziergänge, soziale Kontakte vermitteln und erhalten 
  • lesen / vorlesen 
  • Im Fernsehen alte Filme anschauen 
  • Handarbeiten 
  • Hauswirtschaftliche Tätigkeiten (z. B. backen, reinigen der Wohnung) 
  • Besuch öffentlicher Ereignisse 
  • Begleitservicefahrten (z. B. zum Arzt mit dem hauseigenen Fahrdienst) 
  • individuelle Angebote (z. B. malen, puzzeln, Kreuzworträtsel lösen) 
  • 10-Minuten-Aktivierung 
  • Spiele zur Kommunikation und als Konzentrationsübung 
  • Leichte Übungen, z. B. sprachlich oder körperlich, zur Mobilisation 
  • Gespräche (Informationen verwenden, z. B. Gespräche über die Vergangenheit) 

*) - Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass unter bestimmten Bedingungen hauswirtschaftliche Leistungen erbracht     werden können, wir aber kein Putzdienst sind, wie es leider von vielen Pflegediensten mittlerweile verlangt wird -

 

Gut zu wissen

 

Restbeträge aus dem Budget der zusätzlichen Betreuungsleistungen, die am Ende eines Kalenderjahres noch nicht verbraucht sind, können in das Folgejahr übertragen werden und dann noch bis zum 30. Juni genutzt werden.

Lassen Sie Ihre Leistungen nicht verfallen! Wir vom ambulanten Pflegedienst Reiners können Ihnen Auskunft darüber geben, welche Ansprüche konkret verfügbar sind. 

 

 

Verwendung des Pflegesachleistungsbetrages für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote 

 

Seit dem 1. Januar 2015 können Pflegebedürftige der Pflegestufe I bis III und Anspruchsberechtigte in der sogenannten Pflegestufe 0 bis zu 40 % des Pflegesachleistungsbetrages für nach Landesrecht anerkannte niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen nutzen, soweit für die entsprechenden Leistungsbeträge keine ambulanten Pflegesachleistungen bezogen wurden. 

 

Unser Tipp:  Lassen Sie sich hierzu von der Pflegekasse oder vom Pflegedienst beraten. Dies ist wichtig, um die jeweiligen Auswirkungen auf die Höhe des Pflegegeldes zu kennen. 

 

 

 

 

Vergütung

 

Unser Vergütungssatz beträgt 30,00 Euro pro Stunde an Werktagen. An Wochenenden und Feiertagen beträgt der Vergütungssatz 35,00 Euro pro Stunde. In diesem Vergütungssatz ist die Wegepauschale bereits enthalten. 

 

Für Fragen stehen wir jederzeit telefonisch zur Verfügung. Oder nutzen Sie einfach das

Kontaktformular.